AGB © Marco2811

Download der AGB im PDF Format [AGBs der Agentur Ihr Hochzeitsservice – Mandy Pomplun-Mesters]

§ 1 Vertragsschluss, Vertragsinhalt

Die Erweiterung des Leistungsspektrums nach endgültigem Wirksamwerden des Vertrages (keine Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechtes) ist durch die Auftraggeber unter Beachtung einer Ausschlussfrist von 4 Wochen vor der Veranstaltung möglich. Erweiterungen, die 4 Wochen vor der Veranstaltung noch von den Auftraggebern gewünscht werden, sind, soweit der Hochzeitsservice den Erweiterungen zustimmt, gesondert als Zusatzleistung zu vergüten.

§ 2 Zusatzleistungen, Reisekosten

(1) Sämtliche Leistungen, die nicht in diesem Vertrag ausdrücklich festgelegt worden sind, gelten als Zusatzleistungen, insbesondere sind dies
• die Erstellung von weiteren Konzepten,
• die Leitung der Veranstaltung am jeweiligen Veranstaltungstag
• die Teilnahme des Hochzeitsservices an Detailabsprachen zwischen den Auftraggebern und den Unternehmen sowie
• sonstige Leistungen in Bezug auf Unternehmen, die vertraglich nicht an den Hochzeitsservice gebunden sind und von den Auftraggebern direkt beauftragt worden sind.

Zusatzleistungen müssen separat schriftlich vereinbart werden. Der Ausgleich von Reisekosten ist zwischen den Parteien gesondert zu vereinbaren.
(2) Als Zusatzleistung gelten auch die sich nach diesem Vertrag ergebenden Vertragserweiterungen.

§ 3 Vertragspflichten der Auftraggeber

(1) Die Auftraggeber unterstützen die Dienste des Hochzeitsservices, indem sie gemeinsam mit dem Hochzeitsservice die Vorstellungen und Wünsche in der Besonderen Leistungsbeschreibung schriftlich festlegen.
(2) Die Auftraggeber werden die mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Kooperationspartner anweisen, dem Hochzeitservice Kopien von Rechnungen zu übermitteln, die Leistungen zum Inhalt haben, die in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehen. Sollte der Dritte eine Übermittlung der Rechnungen verweigern, so verpflichten
sich die Auftraggeber, Kopien über Rechnungen, die sie von Dritten im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung erhalten, an den Hochzeitsservice selbst zu übermitteln.
(3) Wenn der Vorschlag des Hochzeitsservice eine Lokation und Catering umfasst, so verpflichten sich die Auftraggeber insbesondere, ein in Verbindung mit der Lokation vorgeschlagenes Catering in Anspruch zu nehmen, in diesem Falle ist ein Buchen der Lokation ohne Catering nicht möglich.

§ 4 Vertragsstrafe

(1) Wird die Veranstaltung/Dienstleistung z.B. nach Stornierung oder Ausübung des Rücktrittsrechts ganz oder teilweise ohne Beteiligung vom Hochzeitsservice durchgeführt, aber unter Ausnutzung der zur Verfügung gestellten Daten und Informationen, so verpflichten sich die Auftraggeber, an den Hochzeitsservice als Vertragsstrafe die Vermittlungsvergütung zzgl. Auslagenpauschale sowie eines Betrages in Höhe von 1.500,00 € unter Anrechnung bisheriger Zahlungen (z.B. einer gezahlten Stornierungspauschale oder Konzeptionsgebühr ) zu zahlen.
(2) Eine Ausnutzung der zur Verfügung gestellten Informationen und Daten ist insbesondere dann gegeben, wenn anstatt der Auftraggeber deren Angehörige, oder Dritte aus der Sphäre der Auftraggeber, ganz oder teilweise die mitgeteilten Kooperationspartner selbst oder durch Dritte mit Durchführung einer gleichen oder ähnlichen Dienstleistung für sich oder andere, auch für die Auftraggeber, beauftragen.
(3) Den Auftraggebern steht Recht zu, den Nachweis zu erbringen, dass dem Hochzeitsservice ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

§ 5 Vergütung

(1) Die zu Gunsten des Hochzeitsservice entstehende Vergütung ist gegen Rechnungsstellung innerhalb von 10 Tagen fällig.
(2) Die Auftraggeber sind verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss dieses Vertrages und Unterzeichnung der Buchungsvollmacht einen Vergütungsvorschuss von 50 % des geschätzten Auftragsvolumens einschließlich Umsatzsteuer gegen Rechnungsstellung an den Hochzeitsservice zu leisten.
(3) Vergütungen gelten von den Auftraggebern als anerkannt, wenn nicht 2 Wochen nach Zugang der Rechnung ein schriftlicher Widerspruch durch die Auftraggeber erfolgt.
(4) Der Hochzeitsservice hat auch dann Anspruch auf eine Vergütung, wenn infolge eines Umstandes, welcher nicht vom Hochzeitsservice zu vertretenist, die Veranstaltung nicht termingerecht oder überhaupt nicht durchgeführt werden kann.

§ 6 Verzug

(1) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB (§§ 247, 288 Absatz 2 BGB) berechnet, sofern nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 7 Rücktritt, Stornierung

(1) Den Auftraggebern steht ein Rücktritts-, und Stornierungsrecht nur nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu.
(2) Der Hochzeitsservice kann den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen, jedoch nicht mehr 12 Wochen vor dem Veranstaltungstermin. Ein Kündigungsrecht aus einem wichtigen Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere für den Hochzeitsservice dann vor, wenn die Auftraggeber mit ihren Zahlungsverpflichtungen in Verzug sind.
(3) Liegt eine ordentliche Kündigung durch den Hochzeitsservice vor, sind die Ansprüche des Hochzeitsservice konkret zu berechnen, die bis zum Beendigungszeitpunkt entstanden sind. Sollten die Auftraggeber einen Kostenvorschuss bereits nach Abschluss des Vertrages geleistet haben, wird der geleistete Kostenvorschuss auf die Stornierungspauschale angerechnet.

§ 8 Haftung

(1) Der Hochzeitsservice haftet gegenüber den Auftraggebern aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Haftungstatbestände nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht für unmittelbare Personen- oder Sachschäden und die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In jedem Fall ist die Haftung für den Hochzeitsservice auf die vorhersehbaren typischen Schäden beschränkt.
(2) Ansprüche der Auftraggeber gegenüber Dritten sind von diesen auf eigene Kosten unverzüglich gegenüber den Dritten direkt geltend zu machen.

§ 9 Gegenrechte, Rechtsübertragung, Verjährung

(1) Die Auftraggeber können gegen Ansprüche des Hochzeitsservices Zurückbehaltungsrechte nur aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen und nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(2) Die Ansprüche der Auftraggeber verjähren in 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens gerechnet von der Erlangung der Kenntnis der Auftraggeber von den Umständen, die die Entstehung des Anspruchs rechtfertigen bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch auf Grund einer zwingenden gesetzlichen Ausschlussfrist hätte geltend gemacht werden müssen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Verjährungsfrist abgekürzt wird, um eventuelle Unstimmigkeiten aktuell und zügig zu regeln.

§ 10 Datenverarbeitung

(1) Alle dem Hochzeitsservice durch die Auftraggeber überlassenen Daten werden im Rahmen der DSGVO vertraulich durch den Hochzeitsservice behandelt und nur gegenüber Dritten zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages offen gelegt und weitergeleitet.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

(1) Alle Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Hochzeitsservice; ebenso gilt dies für eine Aufhebung dieser Klausel. Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung in Einzelfällen werden im Übrigen keine Rechte oder Pflichten begründet.
(2) Sollte es sich bei den Auftraggebern um eine Personenmehrheit handeln, so bevollmächtigen sich diese hiermit gegenseitig zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen. Änderungen oder Ähnliches sind unverzüglich an den Hochzeitsservice schriftlich anzuzeigen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.
(4) Gerichtsstand ist Wuppertal. Es gilt deutsches Recht.

 

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